Satzung

Satzung der Tabletop Community Ortenau

§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tabletop Community Ortenau, kurz TCO“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist Offenburg
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Tabletop-Spielen und des damit verbundenen Modellbaus. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die Zwecke des TCO verwirklicht. Dadurch sollen vor allem gemeinsame Tabletop-Spielabende, regionale und überregionale Turniere sowie regionale und überregionale Zusammenkünfte zum Thema Tabletop-Spiele gefördert werden.

§3 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliedschaftsversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§4 Austritt der Mitglieder
(1) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
(2) Durch Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ansprüche des Vereins bezüglich Mitgliedergebühren entfallen mit dem Datum des Todes.

§5 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Verein kann durch den Ausschluss die Mitgliedschaft eines Mitglieds beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied erkennt durch schriftliche Bestätigung den Empfang der Satzung und der Grundsatzbeschlüsse an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. 
(3) Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung ihr Stimmrecht.
(4) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §5 ausgeschlossen werden.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind am Anfang eines Monats fällig. Vorauszahlungen sind zulässig, können allerdings nicht

§8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, einem Beisitzer und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied unterjährig aus, kann vom restlichen Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen werden, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Position ausübt.
(4) Die Verwendung von Vereinsgeldern durch den Vorstand richtet sich grundsätzlich nach den Grundsatzbeschlüssen, bis zu einem Betrag von 50 EURO kann der Vorstand eigenmächtig verfügen.
(5) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich im laufenden Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Satzungsänderung
b) Die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Die Beitragsfestsetzung
d) Die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers
e) Der Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds
f) Die Auflösung des Vereins
g) Die Wahl von einem Kassenprüfer und dessen Stellvertreter
(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erhält der 1. Vorsitzende eine weitere Stimme. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder mehr als 25% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe und Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt haben. 
(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann entweder durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden oder durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen wahrgenommen werden. Eine Vollmacht bei Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung erteilt werden.
Nicht volljährige oder eingeschränkt geschäftsfähige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung aller Vorsitzenden, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich schriftlich und geheim. Die anderen Gesamtvorstandsmitglieder und die Kassenprüfer können durch Akklamation gewählt werden.
Von der vorgeschriebenen Wahlmethode kann bei Einvernehmen abgewichen werden.
(3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder Abstimmung über Beschlüsse ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet der 1. Vorsitzende durch seine zweite Stimme.
(4) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandpostens vorliegt.

§13 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen-und Buchführung des Vereins zu prüfen.
(2) Dem Verein müssen für die Aufgabe 1 Kassenprüfer und 1 Vertreter zur Verfügung stehen.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(4) Die Prüfung der Kassen- und Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen
(5) Über die Prüfung der Kassen- und Buchführungen sind Berichte zu erstellen, denen zu Folge dem Kassenwart und dem Vorstand durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden kann.

§14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliedersammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Verlust der Rechtsfähigkeit wird das Vereinsvermögen unter den verbliebenen Mitgliedern aufgeteilt.

§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.05.2017 angenommen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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